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90 Prozent der Kaufinteressenten suchen in Stadtnähe

Immobilienkäufer wollen ran an den Speckgürtel

Bei der Immobilienwahl sind den Deutschen vor allem gute Einkaufsmöglichkeiten und eine günstige Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel wichtig. 

Nur knapp jeder Zehnte (9,5 Prozent) möchte das Landleben auskosten. Rund 43 Prozent wünschen sich vielmehr, dass ihr Eigenheim direkt in der Stadt liegt. Knapp jeder Zweite (48 Prozent) strebt eine Immobilie in Stadtnähe an. Oberste Priorität bei der Lageauswahl haben gute Einkaufsmöglichkeiten (67,4 Prozent), gefolgt von einer guten Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (59 Prozent), Naturnähe (46,8 Prozent) sowie ärztlicher Versorgung (38,6 Prozent). Gut ein Drittel bezieht auch die Entfernung zum Arbeitsplatz bei der Objektauswahl mit ein.

 

 

Münchener sind Spitzenreiter

Münchener nehmen im Durchschnitt einen Kredit von 340.000 Euro auf, um sich eine Immobilie zu leisten. Das entspricht 92 Netto-Monatsgehältern. Die gewünschte Kreditsumme ist allein in den vergangenen drei Jahren um 53 Prozent gestiegen. Damit verschulden sich Münchener über den längsten Zeitraum. Ihnen folgen Immobilienkäufer in Hamburg, Stuttgart und Frankfurt am Main. Auch sie sind bereit, für Ihre Immobilie höhere Risiken in Kauf zu nehmen.

„Niedrige Zinsen und steigende Immobilienpreise veranlassen die Menschen immer größere Darlehenssummen aufzunehmen, um sich den Traum einer eigenen Immobilie erfüllen zu können“, sagt Ralf Weitz, Experte für Baufinanzierung bei ImmobilienScout24. „Doch immer höhere Kreditsummen und eine höhere Verschuldungsbereitschaft bergen erhebliche Risiken. So können unerwartete Umstände wie Arbeitslosigkeit oder Scheidung die Finanzierung gefährden.“ Der Experte rät daher: „In jedem Fall sollte auf 30 Prozent Eigenkapital und eine anfängliche Tilgung von nicht unter 2 Prozent geachtet werden.“

Neues Meldegesetz ab 1.November 2015

Neues Melderecht ab 01.11.2015: Vermieter haben nun Mitwirkungspflicht!

Ab dem 1. November 2015 tritt ein neues Bundesmeldegesetzt in Kraft, das auch Veränderungen für den Vermieter beim Wohnungswechsel mit sich bringt.

Nach wie vor gilt die Pflicht zur An- bzw. Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Gleiches gilt auch beim Ausug. Bisher war das Meldewesen Ländersache, jetzt wurde es einheitlich im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt. .

Neu für Vermieter ist nun, dass sie bei der An- und Ummeldung der Mieter gegenüber den Behörden durch Ausstellung einer Bescheinigung mitwirken müssen. Die ist in § 19 BMG geregelt. Ziel des Gesetzgebers ist die Verhinderung von Scheinanmeldungen. Vermieter, bzw. den von ihnen beauftragte Verwalter oder Immobilienmakler, müssen ihren Mietern nun eine Bestätigung über den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen ausstellen. Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form erfolgen und muss entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden. Vermieter können sich nun auch direkt bei den Meldebehörden erkundigen, ob sich die Mieter an- bzw. abgemeldet haben. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.

Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Dies trifft auch Eigentümer bzw. Verwalter, die die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen.

Die Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
    • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
    • die Anschrift der Wohnung
    • die Namen der meldepflichtigen Personen

Haben Sie Fragen oder benötigen eine solche Meldebestätigung – dann rufen Sie uns an – wir helfen Ihnen gern.

Energiepass 2014

Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) am 1. Mai 2014 ändert sich folgendes:

Der Energieausweis für Gebäude bekommt mehr Gewicht. Verkäufer und Vermieter müssen den Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden – zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.

 

 

 

Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.

 

Neubauten
Ab 1. Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen: Der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.

 

Altbauten
Insgesamt sind für den Gebäudebestand keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Trotzdem müssen auch Besitzer von Bestandsgebäuden einige Vorgaben beachten:

 

 

 

1. Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel

 

Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

 

 

 

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